Die umsatzsteuerliche Pauschalierung für Land- und Forstwirte sieht vor, dass die aus diesem Betrieb erzielten Umsätze grundsätzlich mit 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden.
Wie Einkünfte, die aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet werden, steuerlich behandelt werden müssen, hängt dabei wesentlich von der Art der betriebenen Anlage ab.