Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Sind alle angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so sind die Bezüge als Aushilfe für den Arbeitnehmer von der Einkommensteuer befreit und es entstehen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten.
Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Regelung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inklusive der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird für 2017 in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.
Ab 1.1.2018 kommt es nun zu einer Änderung in der Sozialversicherung:
Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,
so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen.
Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr
Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.
Stand: 30. Oktober 2017