Ärzte

Praxisgründung für Ärzte

Praxisgründung und Übergabe einer Praxis

Auf dem Weg zur Selbstständigkeit ist die Ärztin bzw. der Arzt als Unternehmerin bzw. Unternehmer mit einer Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Themen konfrontiert. Ein guter Start ist unser Ziel!

Sei es bei der Neuerrichtung einer Praxis, bei der Übernahme einer bestehenden Ordination oder beim Zusammenschluss mit mehreren Berufskolleginnen und Berufskollegen, wir übernehmen gerne die Abklärung des steuerrechtlichen Rahmens.

  • Neuerrichtung einer Praxis
  • Übernahme einer bestehenden Praxis
  • Übergabe einer Praxis
  • Alternativen zur Einzelpraxis
    • Ordinationsgemeinschaft
    • Apparategemeinschaft
    • Gruppenpraxis

Alternativen zur Einzelpraxis

Durch verschieden enge Kooperationen von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten können erhebliche Kostenvorteile erzielt werden. Dabei stehen, je nach gewünschter Intensität der Zusammenarbeit zwischen den Ärzten, im Wesentlichen folgende Gemeinschaften zur Verfügung: Die Ordinationsgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder eine Gruppenpraxis.

Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft

Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man bei einer Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten, wenn diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaften können auch zugleich vorliegen.

Ertrags- und Kostenverrechnung zwischen den Ärzten

Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Die Ärztin bzw. der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-) vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.

Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer Kostengemeinschaft. Zur Deckung dieser Kosten werden von den Ärztinnen und Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.

Wahl der Rechtsform

An Rechtsformen stehen bei der Ordinations- oder Apparategemeinschaft im Wesentlichen folgende zur Wahl:

Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), offene Gesellschaft (OG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG).

Für eine in der Praxis vorkommende GesBR, OG oder KG muss lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden.

Ärzte GmbHs müssen jedenfalls den Gewinn mittels doppelter Buchführung (Bilanz) ermitteln.

Die Wahl der Rechtsform wird nicht nur von steuerrechtlichen, sondern vielmehr von gesellschafts- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten getragen.

Für eine Gruppenpraxis gem. Ärztegesetz steht die Rechtsform einer OG oder einer GmbH zur Verfügung. Der Behandlungsvertrag wird mit der Gruppenpraxis geschlossen.

Gruppenpraxen

Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Eine Gruppenpraxis darf jedenfalls keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen. Das Ärztegesetz definiert hierzu einige Rahmenbedingungen.

Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärztinnen und Ärzten. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jede einzelne Gesellschafterin bzw. jeder einzelne Gesellschafter hat ihre bzw. seine Gewinnzuteilung in die eigene Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.

Für eine Gruppenpraxis in Form einer GmbH gelten die entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und des Unternehmensgesetzbuches. Es ist Buchführungspflicht gegeben und ein Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen und im Firmenbuch zu veröffentlichen.
Die GmbH selbst ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % (ab 2024). Die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft unterliegen dann in weiterer Folge der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % und sind bei natürlichen Personen endbesteuert.

Für Tierärztinnen und Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Steuerrechtlicher Überblick für Ärzte

Ärztinnen und Ärzte kommen je nach Art Ihrer Tätigkeit grundsätzlich mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung:

  • als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer

Einkommensteuer

(Zahn-, Tier-)Ärztinnen und (Zahn-, Tier-)Ärzte sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:

  • In Form der durch den Dienstgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn Sie in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  • In Form der veranlagten Einkommensteuer, wenn Sie in keinem Dienstverhältnis stehen. Hierbei beziehen Sie grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesem Fall müssen Sie den Gewinn, der zu versteuern ist, selbst berechnen (siehe dazu Punkt Gewinnermittlung) und den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abführen.
  • In Form der Kapitalertragsteuer bei den meisten Zinseinkünften. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, weil sie automatisch an der Quelle, üblicherweise von der Bank, einbehalten wird.

Welcher Einkunftsart unterliegen Ärzte?

Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus der Privatordination
  • Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten (Nachgeordnete Ärzte sind Oberärzte, Fachärzte und Assistenzärzte (Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt)) grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Der Primararzt stellt selbst für die gesamte besondere Gebühr dem Patienten eine Rechnung und führt einen gewissen Teil an nachgeordnete Ärzte und einen Teil an die Krankenkasse ab. Die besondere Gebühr stellt in diesem Fall sowohl beim Primar- als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.
  • Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
  •  

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt;
  • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen;
  • Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar;
  • Einkünfte aus der Tätigkeit als Ärztepropagandist.

Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit

Üben Sie nun als Ärztin oder Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Basispauschalierung
  • Kleinunternehmerpauschalierung
  • Bilanzierung

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Ärztinnen und Ärzte können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R grundsätzlich schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist.

Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.

Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Kasseneinnahmen_____________
Privateinnahmen_____________
Summe Haupterlöse_____________
Anlagenverkäufe_____________
Summe Nebenerlöse_____________
Summe Betriebseinnahmen_____________
Betriebsausgaben
Verbrauchsmaterial und Medikamente_____________
Labor_____________
Summe Verbrauchsmaterial u. Labor_____________
Löhne und Gehälter_____________
Sozialausgaben
sonst. Personalaufwand_____________
Summe Personalaufwand_____________
Miete_____________
Strom, Gas, Beheizung_____________
Praxisinstandhaltung, Reparaturen_____________
Telefon, Porto_____________
Kfz-Kosten, Fahrtspesen_____________
Berufsfortbildung, -vertretung_____________
Geringwertige Wirtschaftsgüter_____________
Buchhaltung, Beratung, Büroaufwand_____________
Vertretungshonorar, Werkvertrag_____________
Zinsen, Finanzierungsaufwand_____________
Kammer, Pflichtvers., Verw.kosten_____________
Sonstige Betriebsausgaben_____________
Summe sonstiger Betriebsaufwand_____________
AfA lt. Anlagenverzeichnis
Summe unbarer Aufwand__________________________
Summe Betriebsausgaben_____________
Gewinn aus selbständiger Arbeit_____________

Basispauschalierung

Insbesondere für eine Spitalsärztin bzw. einen Spitalsarzt kann die Basispauschalierung eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Dazu hier die wichtigsten Bestimmungen:

Soweit der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige (oder 6 % für bestimmte Tätigkeiten wie technische oder kaufmännische Beratung, Schriftstellerei, Vortragstätigkeit, Wissenschaftler usw.) Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Berechnungsbasis für die 12 % sind die Betriebseinnahmen.

Neben dem Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie zum Beispiel unter anderem Krankenversicherungsbeiträge der Ärztin bzw. des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Neben dem Pauschale steht auch der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu. Dieser beträgt 15 % des Gewinns, jedoch maximal 15 % von € 30.000,00, also € 4.500,00. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.

Bei Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten wird oft für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein sogenannter Hausanteil abgezogen. Dieser Hausanteil kann von den Einnahmen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nach Ansicht der Finanz kann das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % dann aber nicht noch zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Gehen Sie jedoch in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Schema einer Basispauschalierung

Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe
- Betriebsausgabenpauschale
- Zusätzliche Betriebsausgaben
= Gewinn / Verlust

Kleinunternehmerpauschalierung

Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung im Einkommensteuerrecht ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorständin bzw. Stiftungsvorstand vorliegen.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei. Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig. Auch Mitunternehmerschaften können diese Pauschalierung unter Beachtung weiterer Regelungen anwenden.

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wird ab der Veranlagung 2021 die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert.

Voraussetzung ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

  • die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde (ab 2023),
  • auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind, oder
  • weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer

  • den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unter­stützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben),
  • unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsplatzpauschale und
  • 50 % der Kosten für das Öffi-Ticket für Unternehmer

keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 18.900,00), bei Dienstleistungsbetrieben, wie bei Arzt- und Zahnarztpraxen, allerdings nur 20 % (höchstens € 8.400,00). Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Bilanzierung

Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, auch doppelte Buchhaltung oder Buchführung genannt, hingewiesen. Ärztinnen und Ärzte sind als Freiberuflerinnen und Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu bilanzieren. Ärzte ermitteln ihren Gewinn fast ausschließlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche „Bilanzierungsarbeiten“, wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten (wie Prothesen) usw., notwendig. All diese administrativen und zeitraubenden Tätigkeiten fallen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weg.

Umsatzsteuer

Befreite Umsätze

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit, dazu zählen Tätigkeiten zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung und soweit wie möglich der Heilung von Krankheiten,
  • zum Schutz (Aufrechterhaltung) oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit.

Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen.

Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Ärztin bzw. Arzt. Bestimmte Gutachten fallen allerdings nicht unter die Befreiung und sind daher steuerpflichtig, wie z. B.

  1. die Feststellung der Vaterschaft
  2. die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  3. psychologische Tauglichkeit zur Berufsfindung
  4. Bescheinigungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
  5. Sachverhalte in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie z. B. zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen, ärztliche Kunstfehler.

In diesen Fällen steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu.

Sonstige Tätigkeiten

Keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind z. B.

  • schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn sie für eine ärztliche Fachzeitschrift erfolgt, oder Fachvorträge für Ärzte
  • Untervermietung Ihrer Praxisräumlichkeiten
  • Lehrtätigkeit

Körperschaftsteuer

Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden. Gesellschafterinnen und Gesellschafter dieser GmbH dürfen nur Ärztinnen und Ärzte sein.

1) GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eines Jahresabschlusses zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 23 % (Wert ab 2024) des Einkommens der GmbH.

Mindest-Körperschaftsteuer:
Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer von € 500,00 (Wert ab 2024) zu entrichten.

pro Quartalpro Jahr
GmbH€ 437,50€ 1.750,00
Nach dem 30.6.2013 neugegründete GmbH
Für die ersten fünf Jahre€ 125,00€ 500,00
für die nächsten fünf Jahre€ 250,00€ 1.000,00
Danach€ 437,50€ 1.750,00

Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 23 % von € 1.000,00 = € 230,00) niedriger als die Mindest-­KöSt (€ 500,00 p.a.), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körper­schaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.

2) Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Der Arzt selbst hat jedoch die Möglichkeit, die KESt‑pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Die Kapitalertragsteuer beträgt 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne.

Für Gewinnanteile, die nicht ausgeschüttet werden und damit in der GmbH verbleiben, fällt lediglich die Körperschaftsteuer an.

3) Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

Für Tierärztinnen und Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Ärzte-GmbH

Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer GmbH geführt werden (ebenso ist die Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) möglich).

Gesellschafter

Die Gründung einer Ein-Personen-Ärzte-GmbH ist nicht zulässig. Die Ärzte-GmbH muss ein Zusammenschluss mehrerer Ärztinnen und Ärzte sein.

Hinweis: Dies gilt für die gesamte Lebensdauer der Ärzte-GmbH. Es darf daher auch nicht nach der Gründung der Fall eintreten, dass alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter – bis auf einen – aus der Gesellschaft aussteigen.

Grundsätzlich gibt es keine Obergrenze, wie viele Gesellschafter an der Ärzte-GmbH beteiligt sein müssen. Allerdings legen einzelne Gesamtverträge Ober- bzw. Untergrenzen für Kassen-Gruppenpraxen fest.

Die Gesellschafter dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein. Andere Personen (z. B. Ehegatten oder Kinder) oder Gesellschaften sind als Gesellschafter nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.

Es können sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen zusammenschließen.

Achtung: Ausgenommen sind Zahnärzte-Gruppenpraxen. In diesem Fall dürfen die Gesellschafter nur selbstständig berufsberechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte sein. Es ist auch keine Kooperation zwischen Ärzten und Zahnärzten möglich. Ein Zahnarzt darf kein Gesellschafter einer Ärzte-GmbH sein (und umgekehrt).

Berufsbefugnis und Tätigkeit

Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich grundsätzlich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärztinnen und Ärzte. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss sich beschränken auf

  • Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis (einschließlich Hilfstätigkeiten),
  • Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, die mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehen und
  • Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.

Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

Mitarbeiter

Unzulässig ist die Anstellung von Gesellschaftern.

Die Anstellung und Vertretung von Ärztinnen und Ärzten in Gruppenpraxen regelt das Ärztegesetz nun grundsätzlich wie folgt: Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte in Gruppenpraxen, einschließlich Lehrgruppenpraxen, im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten, angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten. Für Primärversorgungseinheiten gelten eigene Regelungen. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Diese sind trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Für die Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei die angestellten Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen. Sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung der Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern der vertretende Arzt und der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.

Pro Gesellschafter können auch 5 Angehörige bestimmter anderer Gesundheitsberufe angestellt werden. Es dürfen nur Personen aus den Gesundheitsberufen angestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppenpraxis stehen.

Die absolute Höchstzahl liegt bei 30 Personen aus Gesundheitsberufen.

Für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie gilt diese Beschränkung nicht. Die ärztliche Verantwortung in einem bestimmten Behandlungsfall muss aber jedenfalls von einem bestimmten Gesellschafter getragen werden.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinem Gesundheitsberuf angehören, gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung. Darunter fallen z. B. Reinigungskräfte, Ordinationsgehilfen.

Firma

Der Firmenname der GmbH hat jedenfalls den Namen einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen zu enthalten.

Zulassung

Eine Ärzte-GmbH muss das berufsrechtliche Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung absolvieren. Danach muss die Ärzte -GmbH in die Liste der Ärzte und Gruppenpraxen eingetragen werden.

Daneben sind für die Ärzte-GmbH auch alle gesellschafts- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Keine Leistung wird von der Krankenkasse erstattet: Ärzte-GmbHs, die nur Behandlungen durchführen, die nicht von der Sozialversicherung erstattet werden (wie z. B. Alternativmediziner), benötigen keine berufsrechtliche Zulassung.

Wahl-Gruppenpraxis: Wird dem Patienten ein Teil der Kosten rückerstattet, muss ein Zulassungsverfahren inklusive einer Bedarfsprüfung erfolgreich absolviert werden.

Kassenpraxis: Wenn jeder der Gesellschafter einen Einzelvertrag mit der jeweilig zuständigen Krankenkasse hat oder die Gruppenpraxis im Stellenplan vorgesehen ist, ersetzt eine Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann das Zulassungsverfahren.

Haftpflichtversicherung

Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (nicht nur die in Form einer GmbH) darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme hat pro Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche € 2.000.000 zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro Jahr bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH € 10.000.000, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit € 6.000.000 nicht unterschreiten.

Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen eine Ärztin bzw. einen Arzt aufgrund ihrer bzw. seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Der geschädigte Patient kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.

Haftung

Die eingeschränkte Haftung der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters der GmbH ist oft ein Hauptmotiv für die Gründung einer solchen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (GF) einer GmbH in einigen Fällen doch wieder persönlich haftet, wie zum Beispiel:

  1. gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern
    Der Geschäftsführer hat z. B. dafür zu sorgen, dass
    • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag eingehalten wird.
    • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
    • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einberufen wird.
    • rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird.
    • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.
  2. gegenüber Dritten und Gläubigern
    Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei
    • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung.
    • Zahlungen, die nach der Konkurseröffnung geleistet werden.
  3. gegenüber Behörden
    Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich z. B. ergeben bei
    • nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
    • Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.

Auch bei Behandlungsfehlern haftet in erster Linie die Ärzte-GmbH. Es kann allerdings auch hier zu einer deliktischen Haftung des behandelnden Arztes kommen. Die anderen Gesellschafter haften aber nicht für einen Kunstfehler, den ein anderer Gesellschafter begangen hat.

Steuer

GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eines Jahresabschlusses zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt ab 2024 grundsätzlich 23 % des Einkommens der GmbH. Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Diese beträgt ab 2024 € 500,00 p.a.

Die Gewinnausschüttungen der GmbH an eine beteiligte Ärztin bzw. einen beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

Für Tierärztinnen und Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.