Vereine

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung: Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Geldflusses.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler bleibt im Jahr 2023 infolge Geldknappheit eine Rechnung eines Lieferanten schuldig. Er hat 2023 (im Unterschied zum Bilanzierer) noch keine Betriebsausgabe. Er bezahlt im Jahr 2024. Es liegt im Jahr 2024 eine Betriebsausgabe vor.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die Regelungen fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungs­kosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Aufzeichnungspflicht

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen.
Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise gegliedert dargestellt werden.

Anlagevermögen

Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzusetzen. Bei Nichtabnutzbarkeit stellen sie bloß einen „Merkwert“ für ein späteres Ausscheiden dar.

Veräußert ein E-A-R ein Anlagegut, so ist ebenso wie bei der Bilanzierung

  • der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen und
  • der Restbuchwert (nach Vornahme der AfA für das Jahr der Veräußerung) als Betriebsausgabe

abzusetzen.

Anzahlungen

Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinnahmen, gegebene Anzahlungen sind (außer sie betreffen Anlagevermögen) Betriebsausgaben, ebenso werden Vorschüsse und A-conto-Zahlungen behandelt.

Darlehen

Weder die Hingabe noch der Empfang oder die Rückzahlung eines Gelddarlehens führen beim Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Zinsen hierfür sind hingegen Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens ist Betriebsausgabe. Der Erlass eines aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehens führt trotz mangelndem Geldzufluss zu einer Betriebseinnahme.

Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer

Es gibt einige wesentliche Unterschiede zwischen diesen Gewinnermittlungsarten, unter anderem:

  • Rechnungsabgrenzungsposten können beim E-A-R nicht gebildet werden, da Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden.
  • Rückstellungen können beim E-A-R nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines steuerfreien Betrages. Bei den zur Deckung der Abfertigungsrückstellung (steuerfreien Betrages) angeschafften Wertpapieren handelt es sich um (nicht abnutzbares) Anlagevermögen, dessen Anschaffungskosten auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden können, sondern zu aktivieren sind.
  • Eine Teilwertabschreibung ist beim E-A-R nicht zulässig, wohl aber eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung. Eine Wertminderung ohne Verkürzung der Nutzungsdauer führt zu keiner „vorzeitigen Abschreibung“.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind auch nicht dazu verpflichtet am Jahresende eine Inventur zu machen.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Rechnungsmerkmale

 

1. Merkmale einer Rechnung

Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden/leistenden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes (wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt), wie z. B. bei mehrtägigen Übernachtungen in einem Hotel.
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben welche Umrechnungsmethode angewendet wird. 
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht oder die Steuerschuld übergeht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist bzw. Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • die UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers
  • die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
  • ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)

Achtung: In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben zusätzlich die Vorschriften nach dem UGB, wie z. B. Rechtsform, Firmenbuchgericht, Sitz, Firmenbuchnummer zu beachten.

Seit 1.1.2016 sind bei Barumsätzen noch weitere Vorschriften zu beachten - aufgrund der neuen Belegerteilungspflicht.

Beispiel:

Rechnungsmuster

Download: Rechnungsmuster.pdf

Unternehmer sind generell verpflichtet, Rechnungen über Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer oder Körperschaften auszustellen.

Ein Unternehmer ist bei Erbringung von steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch gegenüber Privaten verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Rechnungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes erfolgen (gilt nicht bei Reverse Charge).

Folgendes ist noch zu beachten:

  • Die Bestimmungen zur Rechnungslegung gelten sowohl für Anzahlungsrechnungen als auch für Teilrechnungen und Gutschriften.
  • Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer der Rechnung ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen.
  • In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden.
  • Unternehmer, die nur Umsätze ausführen, für welche die Steuer nach § 22 Abs. 1 UStG mit 10 % bzw. 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird (das sind nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Unternehmer), erhalten keine UID-Nummer und können daher in ihren Rechnungen auch die UID-Nummer nicht angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, der leistende Unternehmer weist in der Rechnung an einen anderen Unternehmer darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 Abs. 1 UStG dem Durchschnittssteuersatz von 13 % unterliegt.

2. Kleinbetragsrechnungen

Übersteigt der Rechnungsbetrag € 400,00 nicht, handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung.

Hier genügen folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz
  • Rechnungsdatum

3. Belegerteilungspflicht

Unternehmer müssen für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann grundsätzlich auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.

Die Angaben, die ein Beleg aufgrund der Belegerteilungspflicht enthalten muss, weichen von den Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz ab.

Mindestangaben am Beleg laut Belegerteilungspflicht

Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen der statt dem Unternehmen einen Beleg erteilen kann,
  2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. den Tag der Belegausstellung
  4. die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen und
  5. den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist. Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird.

Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen hat der Beleg zusätzliche Angaben zu enthalten.

Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.

Ausnahmen

Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:

  • Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden
  • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten),
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
  • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
  • durch einen gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,
  • unentbehrliche Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften,
  • Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, insofern der Einzelumsatz € 20,00 nicht übersteigt.

4. Dauerrechnung

Dauerrechnungen findet man zum Beispiel bei Miet-, Pacht-, oder Wartungsverträgen. Hier wird nicht für jedes Abrechnungsintervall eine neue Rechnung ausgestellt. Eine Dauerrechnung kann zum Beispiel für ein Kalenderjahr gelten. Allerdings muss sie genauso den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, wie jede andere Rechnung.

In der Dauerrechnung sollte zusätzlich hingewiesen werden auf:

  • den Stichtag ab dem die Rechnung gilt
  • den Zeitraum für den die Rechnung gilt
  • Fehlen Rechnungsmerkmale (wie z. B. der Leistungszeitraum) sind diese in anderen Dokumenten (wie z. B. auf Zahlungsbelegen) anzuführen.

5. Fahrausweise, Reisegepäckverkehr

Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, und Belege im Reisegepäckverkehr müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz (kann im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen)
  • Ausstellungsdatum

6. Rechnungen in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit.

Unternehmer, die eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen, sind zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Diese Rechnung muss ergänzend folgende Angaben enthalten:

  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit
  • die eigene UID-Nummer
  • die UID-Nummer des Abnehmers

Damit eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anerkannt wird, sind neben bestimmten Voraussetzungen auch noch weitere Nachweise nötig.

Um diese Nachweise zu ver­ein­heit­lichen, hat die Finanzverwaltung Muster für Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zur Verfügung gestellt. Die Muster befinden sich im Anhang 5 (Verbringungserklärung) und Anhang 6 (Empfangsbestätigung) zu den Um­satz­steuerrichtlinien.

Verbringungsnachweis

a) Beförderungsnachweis

Wird der Gegenstand durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:

  • Durch- oder Abschrift der Rechnung
  • ein handelsüblicher Beleg, aus dem der Bestimmungsort hervorgeht (z. B. Lie­fer­schein)
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers

b) Versendungsnachweis

Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise in

  • einer Durch- oder Abschrift der Rechnung und
  • einem Versendungsbeleg (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen).

Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu er­bringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.

c) Abholbestätigung

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.

Der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass er den Gegenstand in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördern wird, und eine Spezialvollmacht vorlegen.

Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:

  • Erklärung, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen
  • Identität des Abholenden
  • Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger, dritter Unternehmer) muss ein­deu­tig festgestellt werden können

Eine Spezialvollmacht wird nicht mehr benötigt, z. B.

  • wenn Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum bestehen,
  • bei Abholung durch einen Dienstnehmer oder
  • bei Teillieferungen. 

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen all­ge­mei­nen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Buchnachweis

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraus­setzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:

  • Name, Anschrift, UID–Nummer des Abnehmers
  • Name, Anschrift des Beauftragten (wenn die Ware abgeholt wird)
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstands
  • Lieferdatum
  • vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung und Versendung in andere EU-Mitgliedstaaten
  • Bestimmungsort

Download: Muster Innergemeinschaftliche Lieferung

7. Rechnungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unter­werfen. Die Aus­gangs­rechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Um­satz­steuer aus­zu­stel­len, und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leis­tungsem­pfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen auf den ausländischen Leis­tungs­empfänger über (Reverse Charge) und man erspart sich als Leis­tungs­erbringer da­mit die Steuer­erklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text "Über­gang der Steuer­schuld" auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rech­nung an.

Die Rechnung muss nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt werden (gilt nicht für Gutschriften und Kleinbetragsrechnungen).

Frist bei Rechnungsausstellung

Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden. Beispiel: Leistung wird im Juni 2016 erbracht. Die Rechnung muss bis 15. Juli 2016 ausgestellt werden.

Download: Muster Reverse Charge Rechnung

8. Voraus- und Anzahlungsrechnung, Endrechnung

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls aus­wei­sen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.

Auch für Vorauszahlungs- und Anzahlungsrechnungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Rechnungsmerkmale (vgl. dazu Punkt 1 dieser Information). Daneben sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der (vereinbarte) voraussichtliche Zeitpunkt oder Zeitraum. Für den Fall, dass der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch nicht feststeht, genügt der Hinweis, dass diesbezüglich noch keine Vereinbarung getroffen wurde.
  • An die Stelle des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrages für die Leistung treten das vor der Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte Entgelt (Teilentgelt) sowie der darauf entfallende Steuerbetrag.
  • Aus der vor Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde muss zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. Daher empfiehlt sich eine entsprechende Bezeichnung der Abrechnung (z. B. Anzahlungsrechnung über die am... fällig werdende Abschlagszahlung) unter Angabe des Ausstellungsdatums sowie eine ergänzende und klarstellende Formulierung im Abrechnungstext der Vorauszahlungsrechnung (Hinweis auf den in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunkt).

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet (Endrechnung), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesonderten Steuerausweis erteilt worden sind. Es genügt auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abgesetzt werden.

Stand: 2. Jänner 2017

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Service für Vereine

Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen

Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung?

Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.

Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von

  • gemeinnützigen
  • mildtätigen, oder
  • kirchlichen

Zwecken dienen.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründerinnen, Gründer, Mitglieder) getragen sein.

Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt aber nach der negativen gesetzlichen Abgrenzung nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis nach den Statuten des Vereins oder durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie z. B. die Höhe des Mitgliedsbeitrages) eng begrenzt oder dauernd nur klein ist. Damit Gemeinnützigkeit gegeben ist, sollten Mitgliedsbeiträge laut Vereinsrichtlinien nicht höher als jährlich € 2.160,00 (monatlich € 180,00) sein. Bei kostenintensiven Vereinszwecken sind daneben noch Beitrittsgebühren bis zum fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag unbedenklich. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt, ist auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar.

Mildtätigkeit

Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind.

Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, bei Personen, die sich in materieller Not befinden und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen, weil sie den notwendigen Lebensbedarf für sich (und gegebenenfalls auch für die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können (zu den eigenen Mitteln zählen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen).

Persönlich hilfsbedürftig sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt.

Kirchliche Zwecke

Kirchlich sind ausschließlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gefördert werden.

Die Finanzierung des begünstigten Vereines

Ein Verein kann sich einerseits durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und/oder Sachspenden, Subventionen ohne Gegenleistung, Vermögensverwaltung finanzieren und andererseits durch das Betreiben eines Gewerbebetriebes, land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen sind körperschaftsteuerlich unbeachtlich. Auch bestimmte Einnahmen aus Vermögensverwaltung können körperschaftsteuerlich (unter Umständen auch umsatzsteuerlich) unbeachtlich sein.

Problematisch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Körperschaftsteuer

Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen

  • einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (= Zweckverwirklichungsbetrieb)
  • einem entbehrlichen Hilfsbetrieb und
  • einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist wie der Verein unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinnes körperschaftsteuerbefreit.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, wenn ohne ihn die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und wenn der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.

Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:

  • Sportbetrieb von Sportvereinen,
  • Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereines,
  • Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines,
  • Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
  • Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbands.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Für Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben gemeinsam mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den in der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse des Vereines ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.

Ein kleines Vereinsfest stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Große Vereinsfeste hingegen gehören zu den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nicht von der Zahl der Besucher ab.

Eine gesellige Veranstaltung ist ein kleines Fest, wenn:

  • Alle Arbeiten, von der Planung bis einschließlich der Arbeiten während der Veranstaltung, im Wesentlichen (mindestens 75 %) von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erledigt werden. Nichtmitglieder, die im unwesentlichen Ausmaß das Vereinsfest mittragen, müssen unentgeltlich tätig sein.
  • Auftritte von Musik- und anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese üblicherweise nicht mehr als € 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
  • Die Vereinsmitglieder haben grundsätzlich auch die Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflegung teilweise oder zur Gänze ausgelagert, gilt die Tätigkeit des z. B. Gastwirts nicht als Bestandteil des Vereinsfestes.
  • Die Dauer dieser geselligen Veranstaltungen darf insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Hier sind die sogenannten Ausschankstunden relevant, also jene Stunden die bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder einer Anmeldung des Festes in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird. Hat der Verein rechtlich unselbständige Ortsgruppen so ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen (kleinste Einheit ist die Katastralgemeinde).
  • Wenn mehrere Vereine gemeinsam ein Fest veranstalten, so sind die Voraussetzungen auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen. Eine Aufteilung der Stundenanzahl ist nicht möglich. So sind die gesamten Stunden bei jedem Verein voll zu berücksichtigen.

Erfüllen „kleine Vereinsfeste“ die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 besteht weder Einzelaufzeichnungs-,Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Weitere Beispiele:

Marktverkaufsaktionen (z. B. Flohmarkt), Verkauf von Sportartikeln durch einen Sportverein nur an Vereinsmitglieder zu einem besonders günstigen Preis beziehungsweise ohne Gewinnaufschlag.

Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es besteht nicht nur Steuerpflicht für diesen Geschäftsbetrieb, sondern es geht auch die Steuerbegünstigung des Vereins verloren.

Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben in einem Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von € 40.000,00 übersteigt (alle grundsätzlichen Erfordernisse für die Annahme begünstigter Zwecke müssen aber erfüllt sein). Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig.

Ein begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (d. h. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel), oder wenn ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.

Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit

Bei wirtschaftlichen Betätigungen (wie z. B. Veranstaltungen) von Vereinen ist es üblich, dass die Mitglieder unentgeltlich mitarbeiten. Immer, wenn Einnahmen erzielt werden, kann sich der Verein für diese Leistungen ll. Vereinsrichtlinien pauschal 20 % von den Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) als Eigenleistung abziehen. Dies gilt bei Hilfsbetrieben und auch bei begünstigungsschädlichen Betrieben, wenn der Körperschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder als erteilt gilt.

Sportvereine mit Mannschaftssportarten

Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportlerinnen und Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht. Vor allem im Bereich der Mannschaftssportarten wird ein „Profibetrieb“ von der Finanz als Gewerbebetrieb oder zumindest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gesehen und daher für die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins schädlich. Eine rechtzeitige Ausgliederung des Profibetriebs kann hier entgegenwirken.

Was ist eine Profimannschaft?

Eine Mannschaft gilt grundsätzlich als Profimannschaft, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profispielerinnen und Profispielern, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielerinnen und Spielern.

Beispiel:

Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/17 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerb-Spiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht). Das ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.

Was ist ein Profispieler?

Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.

Keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze hat, z. B.

  • wenn der Verein bei Trainingslagern oder an Wettkämpfen teilnimmt, die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernehmen.
  • Fremdübliche Vergütung, die der Verein für andere Aufgaben im Verein bezahlt, wie z. B. Arbeit als Trainer.

Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit in dem Unternehmer erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.

Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und daher unter € 21.000,00 liegt.

Umsatzsteuer

Nicht unternehmerische Betätigungen von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen. In diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Von diesem begünstigten Steuersatz sind Leistungen nicht umfasst, die im Rahmen eines

  • land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
  • Gewerbebetriebs oder
  • begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

Weiters fallen auch Vermietungsumsätze sowie die Lieferung von Brennstoffen und Wärme nicht unter den 10%igen Steuersatz.

Wie sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich zu behandeln?

Im umsatzsteuerlichen Sinn sind drei verschiedene Arten von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden: Echter/Unechter/Gemischter Mitgliedsbeitrag.

Echter Mitgliedsbeitrag

Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.

Unechter Mitgliedsbeitrag

Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann Umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von € 35.000,00  USt abzuführen.

Gemischter Mitgliedsbeitrag

Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann zum Beispiel erfolgen nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins.

Liebhabereivermutung

Bei einem begünstigten Verein kann bei einem entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb lt. Vereinsrichtlinien davon ausgegangen werden, dass Liebhaberei grundsätzlich vorliegt und diese somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Eine solche nichtunternehmerische Tätigkeit nimmt die Finanz jedenfalls dann an, wenn die Umsätze von solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben jährlich regelmäßig unter € 2.900,00 liegen (Vermögensverwaltung fällt nicht unter diese Regelung).

Werden bei einem begünstigten Verein nun die entbehrlichen und die unentbehrlichen Betriebe als Liebhaberei eingestuft, so gilt dies auch für die begünstigungsschädlichen Betriebe, wenn die Umsätze dieser Betriebe insgesamt nicht mehr als € 7.500,00 betragen.

Die Nichtanwendung dieser Regelung ist für den Verein grundsätzlich (mit Ausnahmen) möglich.

Vereinsfeste

Bei kleinen Festen entsteht keine Umsatzsteuerpflicht. Umsätze aus großen Festen sind allerdings grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.

Spezielle Befreiung

Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zur Normalbesteuerung optieren, allerdings sind einige Bereiche wie Profibetriebe, begünstigungsschädliche Betriebe oder die Vermietung von Grundstücken ohnedies nicht von dieser speziellen Befreiung umfasst.

Ausgegliederte Profimannschaften

Die unechte Befreiung gilt nur für den gemeinnützigen Verein. Wenn der Profibetrieb ausgelagert wird, besteht Umsatzsteuerpflicht, aber auch das Recht zum Vorsteuerabzug.

Stand: 1. Jänner 2024

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