Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grunderwerbsteuer)
Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Familienverband übertragen, so stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt und anhand welchen Wertes diese zu bemessen ist.
Im Falle der Übertagung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im engen Familienkreis bemisst sich die Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert. Zum engen Familienkreis zählen die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern, nicht Schwiegereltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Für Übertragungen an diese Personen beträgt der Grunderwerbsteuersatz 2 %.
Handelt es sich bei dem übertragenen Grundstück um eine bebaute Liegenschaft, so ist zu prüfen, ob hier das Gebäude gesondert zu bewerten ist. Betriebsgebäude, die unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und die im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens enthalten sind, bedürfen keiner gesonderten Bewertung. Dies gilt auch für Wohngebäude der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers oder der unmittelbar im Betrieb tätigen Familiengehörigen, sofern der ermittelte Wohnungswert den maßgeblichen Grenzwert nicht überschreitet. Für mitübertragene sonstige Gebäude, welche nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bedarf es hingegen der Ermittlung eines gesonderten Gebäudewertes laut der Grundstückswertverordnung.
Im Falle einer Übertragung außerhalb des engen Familienkreises gilt der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer. Sofern keine Gegenleistung vorliegt oder diese geringer als der gemeine Wert ist, ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert (Verkehrswert). Hier beträgt der Steuersatz 3,5 %.
Stand: 25. Mai 2025