Fällt der Verkauf eines Patientenstocks unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung?
Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Humanmedizin sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Veräußert ein Arzt seinen Patientenstock, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Vorgang unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fällt.
Der Verkauf eines Patientenstocks fällt nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiung für ärztliche Heilbehandlungen, weil der Zweck der Weitergabe der Patientendaten in der Fortführung der Ordination liegt und hier keine befreite ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Auch die korrespondierende Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, für die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die sie bzw. er ausschließlich für die Ausführung von steuerfreien Tätigkeiten verwendet hat, erachtet die österreichische Rechtsprechung, folgend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, im vorliegenden Fall nicht als anwendbar.
Begründet wird diese Auslegung damit, dass die Übertragung eines Patientenstocks als sonstige Leistung und nicht als Lieferung einzuordnen ist. Zu beachten ist, dass in den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000 Rz 991) nach wie vor die Auffassung vertreten wird, dass auch die Veräußerung eines Kundenstocks von der Umsatzsteuer befreit sein kann.
Diese Auffassung steht allerdings im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Aufgrund der mitunter abweichenden Rechtsmeinungen sowie der Komplexität der Thematik sollte stets eine individuelle Überprüfung des Einzelfalls durch einen fachkundigen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.
Stand: 25. Mai 2025