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Welche Kontodaten kann die Finanzverwaltung einsehen?

Einsichtnahme in Kontostände und Bankbewegungen bedarf einer richterlichen Genehmigung.

Personen, welche in Österreich über ein Bankkonto verfügen, sind im Kontenregister gelistet. Im Kontenregister sind Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Damit verbunden sind neben der Kontonummer, dem Eröffnungstag und dem kontoführenden Kreditinstitut auch die Kontoinhaberin bzw. der Kontoinhaber und sonstige Zeichnungsberechtigte im Kontenregister erfasst (äußere Kontodaten). Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst (innere Kontodaten). 

Einsicht in das Kontenregister (Abfrage äußerer Kontodaten)

Abgabenbehörden können, wenn ein begründeter Verdacht besteht und es angemessen und notwendig ist, Einsicht in das Kontenregister nehmen. Weiters können auch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, das Bundesfinanzgericht, die Geldwäschemeldestelle, der Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die Finanzmarktaufsichtsbehörde in das Kontenregister einsehen. Einsichtnahmen in das Kontenregister sind zu protokollieren und über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird die abgefragte Person über FinanzOnline informiert. 

Öffnung eines Kontos (Abfrage innerer Kontodaten)

Die Öffnung eines Kontos bedarf stets einer richterlichen Genehmigung. Abgabenbehörden können nur dann eine Kontenöffnung beantragen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen. Zudem muss die Abgabenbehörde erwarten können, dass durch die erhaltene Auskunft die Zweifel aufgeklärt werden können und der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag der Abgabenbehörde zu prüfen und zu genehmigen.

Stand: 25. Mai 2025

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