Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft
Als häusliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten, die in der Regel im eigenen häuslichen Wohnraum erbracht werden und bloße Nebentätigkeiten darstellen. Darunter fallen beispielsweise der nicht gewerbliche Verkauf von Backwaren oder bäuerlichen Handwerksprodukten. Werden derartige Tätigkeiten ausgeübt, so stellt sich die Frage, ob die daraus resultierenden Einnahmen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Einnahmen aus einer häuslichen Nebentätigkeit unterliegen der Steuerpflicht, sofern nicht Liebhaberei vorliegt. Zu beachten ist, dass die Einnahmen daraus nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen und dementsprechend weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung noch Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Gewinnermittlung erfolgt daher basierend auf einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auch sind die Pflichten betreffend Registrierkasse zu beachten.
Häusliche Nebenerwerbe sind von der Bäuerlichen-Sozialversicherung (BSVG) erfasst, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Tätigkeit wird in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt ausgeübt.
- Der Haushalt dient wesentlich dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.
- Die Tätigkeit wird durch den Betriebsführer selbst oder in dessen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erbracht.
- Die Einnahmen aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zufließen.
- Der Betriebsführer muss einen Einheitswert von mind. € 1.500,00 bewirtschaften - Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Die Einnahmen aus der Tätigkeit sind aufzuzeichnen und bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. 30 % der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge. Bei der häuslichen Nebenbeschäftigung gibt es keinen Freibetrag.
Stand: 26. August 2025