Hausverkauf von Backwaren (Kekserl) in der Weihnachtszeit – was ist zu beachten?
Der nicht gewerbliche Verkauf von Backwaren in der Weihnachtszeit durch Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte ist dem häuslichen Nebenerwerb zuzurechnen. Als häusliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten, die in der Regel im eigenen häuslichen Wohnraum erbracht werden und bloße Nebentätigkeiten darstellen. Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht hat die Ausübung der Tätigkeiten nachfolgende Konsequenzen:
Einnahmen aus dem Verkauf von Backwaren unterliegen der Steuerpflicht. Zu beachten ist, dass die Einnahmen daraus nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählen und dementsprechend weder durch die landwirtschaftliche Gewinnpauschalierung noch Umsatzsteuerpauschalierung erfasst sind. Die Gewinnermittlung erfolgt daher basierend auf einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auch sind die Pflichten betreffend Registrierkasse zu beachten.
Häusliche Nebenerwerbe sind von der Bäuerlichen Sozialversicherung (BSVG) erfasst, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Tätigkeit wird in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt ausgeübt.
- Der Haushalt dient wesentlich dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft.
- Die Tätigkeit wird durch den Betriebsführer selbst oder in dessen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erbracht.
- Die Einnahmen aus der Tätigkeit müssen als Betriebseinkommen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zufließen.
- Der Betriebsführer muss einen Einheitswert von mind. € 1.500,00 bewirtschaften - Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS).
Die Einnahmen aus der Tätigkeit sind aufzuzeichnen und bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. 30 % der Einnahmen bilden die Beitragsgrundlage für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge. Es gibt hier keinen Freibetrag.
Stand: 25. November 2025