Änderungen bei der SV-Anmeldung von Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026
Werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beschäftigt, so kommt es im Zuge der Anmeldung bei der Sozialversicherung zu einer wesentlichen Änderung.
Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung nunmehr verpflichtend auch das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.
Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.
Zweck dieser Maßnahme ist es einerseits, die Transparenz auf Ebene der Beschäftigten zu erhöhen, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit herzustellen. Andererseits sollen durch die Maßnahme auch Prüfungshandlungen auf Ebene der ÖGK erleichtert werden, da nunmehr auf einen Blick erkennbar ist, ob das gemeldete Einkommen zur gemeldeten Arbeitszeit passt.
Stand: 25. November 2025