Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben
Mit Mai 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung im EU-Parlament beschlossen, welche nunmehr mit Ende Dezember 2025 Anwendung hätte finden sollen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, welche auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden, nicht zur Entwaldung bzw. Abholzung beitragen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten soll das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr auf Ende Dezember 2026 bzw. Anfang Jänner 2027 verschoben werden.
- Im Anwendungsbereich muss der erste Marktteilnehmer (z. B. Molkerei, Schlachtbetrieb, Kaffeeröster, Genossenschaft, Händler) nachweisen, dass die von ihm abgesetzten Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden.
- Die Herkunft der eingesetzten Rohstoffe muss bis zur Anbaufläche (mittels GPS-Daten) nachweisbar sein.
- Vor dem Verkauf muss der erste Marktteilnehmer betroffener Produkte eine „Sorgfaltserklärung“ in ein zentrales EU-IT-System hochladen, in welcher er bestätigt, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden. Nur dann dürfen diese in der EU gehandelt werden.
Die EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich auf die nachfolgend genannten sieben Rohstoffe:
- Rindfleisch
- Kakao
- Kaffee
- Palmöl
- Soja
- Holz
- Kautschuk (seit 2023 mit aufgenommen)
Alle Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder mit deren Einsatz oder Anwendung hergestellt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet den ersten Marktteilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit seiner verkauften Produkte nachzuweisen. Da dieser einen Teil des Dokumentationsaufwandes (z. B. GPS-Daten der Anbaufläche etc.) allerdings wieder an seine Lieferanten weiterreichen wird, bedeutet dies ebenfalls einen erhöhten Aufwand für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, welche wiederum sogenannte Marktteilnehmer beliefern.
Stand: 25. November 2025