Versicherung: Schneeräumpflicht im Winter – Wer haftet bei Unfällen?
Wenn der Winter kommt, ist Vorsicht geboten, denn Schnee und Eis können zu gefährlichen Rutschpartien führen und unter Umständen auch teuer werden. Haus- und Grundstückseigentümer müssen selbst dafür sorgen, dass Dächer und Gehwege von Schnee und somit auch von Gefahr befreit sind.
Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer einer Liegenschaft Gehsteige, Zufahrten und Wege entlang seines Grundstücks zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Eis befreien muss. Bei andauerndem Schneefall oder Eisbildung reicht aber eine einmalige Räumung nicht aus. Die Schneeräumpflicht kann jedoch an Mieter, die Hausverwaltung oder einen Winterdienst übertragen werden. Bei Abwesenheit muss eine Vertretung organisiert werden. Wichtig dabei ist nur, dass klar geregelt und kontrolliert wird, wer verantwortlich ist.
Passiert dennoch ein Unfall, weil nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut wurde, haftet die Person, die für die Schneeräumung zuständig ist bzw. an wen die Schneeräumung übertragen wurde. Das kann also der Hausbesitzer, Mieter oder der beauftragte Winterdienst sein.
Eine abgeschlossene private Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch mangelhafte Schneeräumung bei Privatpersonen entsteht. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpficht ist wichtig für Eigentümer oder Vermieter von Mehrparteienhäusern.
Empfohlen wird frühzeitig zu klären, wer für das Räumen zuständig ist, und bei Eigenverantwortung regelmäßig Gehsteige und Straßen zu räumen und zu dokumentieren – vor allem bei starkem Schneefall. Zudem sollte überprüft werden, ob die eigene Haftpflichtversicherung auch Schäden durch Schneeräumung abdeckt.
Stand: 25. November 2025