Für welche Beschäftigten gelten die neuen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe?
Seit 1.1.2026 gelten in Österreich im Bereich der Gastronomie und Hotellerie neue bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen. Die Trinkgeldpauschalen unterliegen im Bereich der Sozialversicherung der Beitragspflicht, während Trinkgelder im Rahmen des Steuerrechts steuerfrei zu behandeln sind.
Die neu veröffentlichten Trinkgeldpauschalen in der Gastronomie und Hotellerie unterscheiden zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit und ohne Inkasso. Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten im Servicebereich, welche unmittelbar in Betrieben der Hotellerie und Gastronomie tätig sind. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Nicht erfasst sind hingegen Servicepauschalen und Bedienzuschläge (diese sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer).
Keine Anwendung finden die Trinkgeldpauschalen auf Mitarbeiter im Backoffice oder Verwaltungsbereich (z. B. Haustechnik). Ebenfalls gelten die neuen Trinkgeldpauschalen nicht für Betriebe ohne übliche Trinkgeldpraxis wie die Systemgastronomie oder Wohnheime.
| Mitarbeiter ohne Inkasso | |
| Jahr 2026 | € 45,00 |
| Jahr 2027 | € 45,00 |
| Jahr 2028 | € 50,00 |
| danach | Indexierung |
| Mitarbeiter mit Inkasso | |
| Jahr 2026 | € 65,00 |
| Jahr 2027 | € 85,00 |
| Jahr 2028 | € 100,00 |
| danach | Indexierung |
Um Nachteile durch überhöhte Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.
Stand: 26. März 2026