Was müssen Unternehmer bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern unbedingt beachten?
Gerade in den Sommerferien nutzen viele Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, durch Ferialarbeit einen Zuverdienst zu erwerben. Unternehmen, die Ferialarbeitsstellen (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten, sollten dabei unbedingt nachfolgende Punkte beachten.
Vertragliche Gestaltung
Ferialarbeit kann entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgt die steuerliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welcher, sofern es die Höhe des Bezuges bedingt, die laufende Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch der Sozialversicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer verantwortet.
Entlohnung
Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.
Arbeitszeit
Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten.
Beendigung
Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.
Stand: 25. Juni 2026