Landwirtschaftsnews

Doppelbudget 2027/28 – Maßnahmen mit Bezug zur LuF

Regierung beschließt umfassende steuerliche Mehrbelastungen

Ende April 2026 hat die österreichische Bundesregierung erstmals die Eckpunkte des Doppelbudgets für die Jahre 2027 und 2028 präsentiert, welches am 10.7.2026 im Nationalrat beschlossen wurde. Das nunmehr beschlossene Gesetz sieht zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur Budgetsanierung vor, wovon auch einige die Land- und Forstwirtschaft betreffen. 

Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen

Wird der Gewinn des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Basis der Voll- oder Teilpauschalierung, sondern mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt, so kann im Rahmen der Gewinnermittlung auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 wurde beschlossen, dass der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag temporär für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt wird. Damit können ab diesem Zeitpunkt keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen bleiben möglich. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, können dann wieder Wertpapieranschaffungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. 

Änderungen bei der Immobilienertragsteuer

Im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken, sind Land- und Forstwirte auch mit der Immobilienertragsteuer konfrontiert. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 sieht auch Änderungen im Bereich der Immobilienertragsteuer vor. Betroffen hiervon sind sogenannte „Altgrundstücke“, also Grundstücke (der Begriff umfasst auch darauf befindliche Gebäude), die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Bis dato konnten bei der Veräußerung von Altgrundstücken pauschal 86 % des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2027 sind es nur noch 80 % (pauschale Anschaffungskosten), woraus eine um 1,8 % erhöhte Steuerlast resultiert. Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht. 

Anpassung der Abzugssteuer für Leitungsrechte

Einkünfte im Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer. Die Abzugsteuer beträgt 10 % des jeweiligen Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer. Ist der Zahlungsempfänger eine Körperschaft, wie beispielsweise eine Agrargemeinschaft, so beträgt diese aktuell 7,5 %. In Folge der Einführung des progressiven Körperschaftsteuersatzes (24 % auf Gewinn über € 1 Mio.) wird auch die Abzugsteuer für Leistungsrechte an Körperschaften angepasst. Für Zahlungen, die nach dem 31.12.2027 geleistet werden, erhöht sich der Steuersatz von derzeit 7,5 % auf 7,75 %. 

Familienleistungen

Durch eine Neufassung der maßgeblichen Bestimmung im Einkommensteuergesetz werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt. Für Kinder, welche älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, dass beide Elternteile künftig eine Berufstätigkeit ausüben. Zudem wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages, der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlags, des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt. 

Anhebung der Alkoholsteuer

Ab 1.1.2027 steigt der Regelgrundsatz um 30 % von derzeit € 12,00 auf € 15,60 je Liter Alkohol. Für Erzeugnisse, deren Steuerschuld vor dem 1.1.2027 entsteht, gilt noch der bisherige Steuersatz. 

Senkung der Lohnnebenkosten

Betriebe mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – also auch land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – sollen ab 2028 von einer Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) profitieren. Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird ab 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % sinken. Gleichzeitig fällt eine bisherige Begünstigung für ältere Arbeitnehmer (über 60) beim FLAF weg, wodurch die Nettoentlastung geringer ausfällt. 

Agrardieselrückvergütung

Für 2026 und 2027 sind jeweils € 50 Mio. für die Agrardieselrückvergütung vorgesehen. Die erste Auszahlung erfolgt Ende 2026 durch die AMA (Agrarmarkt Austria) als abwickelnde Stelle.

Stand: 26. August 2026

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