Einheitliche Trinkgeldpauschalen im Buschenschank seit 1. Juli 2026
Seit 1.1.2026 gelten in Österreich im Bereich der Gastronomie und Hotellerie neue bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen.
Diese Pauschalen gelten seit 1.7.2026 auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrlinge sowie Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten die im landwirtschaftlichen Buschenschank beschäftigt werden. Die Trinkgeldpauschalen unterliegen im Bereich der Sozialversicherung der Beitragspflicht, während Trinkgelder im Rahmen des Steuerrechts steuerfrei zu behandeln sind.
Die Trinkgeldpauschalen unterscheiden zwischen Mitarbeitern mit und ohne Inkasso. Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten im Servicebereich. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Nicht erfasst sind hingegen Servicepauschalen und Bedienzuschläge (diese sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer).
| Mitarbeiter mit Inkasso: | |
|---|---|
| Jahr 2026: | € 65,00 |
| Jahr 2027: | € 85,00 |
| Jahr 2028: | € 100,00 |
| danach: | Indexierung |
| Mitarbeiter ohne Inkasso: | |
|---|---|
| Jahr 2026: | € 45,00 |
| Jahr 2027: | € 45,00 |
| Jahr 2028: | € 50,00 |
| danach: | Indexierung |
| Lehrlinge und Pflichtpraktikanten: | |
|---|---|
| Jahr 2026: | € 20,00 |
| Jahr 2027: | € 20,00 |
| Jahr 2028: | € 25,00 |
| danach: | Indexierung |
Um Nachteile überhöhter Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsetzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.
Stand: 26. August 2026