Achtung: Betriebsvorschreibungen für Landwirte – Einstellung der zweiten Mahnung
Beitragsvorschreibungen in der Sozialversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) werden von der SVS vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben und sind jeweils mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig. Werden die Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit bezahlt, erfolgt eine Mahnung. Wurde auch basierend darauf keine Zahlung durchgeführt, so wurde bis dato auch noch eine zweite Zahlungserinnerung versandt. Die SVS hat mit Ende des letzten Jahres ihre Verwaltungspraxis vereinfacht und das bisher bekannte zweite Mahnschreiben heuer eingestellt.
Ein allfälliger Beitragszuschlag für trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlte Beiträge wird Landwirtinnen und Landwirten somit nicht mehr gesondert verrechnet, sondern aus Gründen der Verwaltungskosteneinsparung mit der Beitragsvorschreibung für das nächstfolgende Quartal vorgeschrieben.
In der Landwirtschaft sind die meisten Betriebe steuerlich „pauschaliert“. Daher ist der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Regelfall auch Grundlage für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung. In diesen Fällen kann anhand des Beitragsrechners der SVS unter Eingabe des Einheitswertes relativ einfach die künftige Beitragsvorschreibung ermittelt werden. Mit dem Beitragsrechner können hingegen keine Sozialversicherungsbeiträge kalkuliert werden, die auf Basis des Einkommensteuerbescheides vorgeschrieben werden (Beitragsgrundlagenoption).
Der Beitragsrechner steht unter nachfolgendem Link zum Download bereit: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816590&portal=svsportal
Stand: 26. August 2026