Steuernews für Ärzte

Doppelbudget 2027/28 im Nationalrat beschlossen

Welche steuerlichen Maßnahmen betreffen Ärzte

Um das Budgetdefizit zu stopfen, hat die Regierung im Juni das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 präsentiert, welches nunmehr am 10.7.2026 im Nationalrat beschlossen wurde. Das Gesetz sieht zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur Budgetsanierung vor, wovon einige Maßnahmen auch besonders Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen.

Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen

Wird der Gewinn aus der ärztlichen Tätigkeit mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt, so kann im Rahmen der Gewinnermittlung auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 wurde beschlossen, dass der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag temporär für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt wird. Damit können ab diesem Zeitpunkt keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen bleiben möglich. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, können dann wieder Wertpapieranschaffungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden.

Progressive Staffelung der Körperschaftsteuer für Gewinne über € 1 Mio.

Um große und profitable Unternehmen stärker an der Budgetkonsolidierung zu beteiligen, werden Gewinne über € 1 Mio. künftig mit 24 % anstelle der sonst anwendbaren 23 % besteuert. Die erhöhte Körperschaftsteuer ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen, und kann auch für Ärzte relevant sein, wenn die ärztliche Berufsausübung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft erfolgt, wie dies beispielsweise bei Ärzte-GmbHs der Fall ist.

Gesellschafterverrechnungskonto

Ebenfalls von Relevanz bei einer ärztlichen Berufsausübung in Form einer GmbH ist die nunmehr im Körperschaftsteuergesetz eingeführte Ausschüttungsfiktion für Forderungen gegenüber der Gesellschafterin bzw. dem Gesellschafter. Offene Forderungen einer Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter auf dem Gesellschafterverrechnungskonto sollen bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen (u. a. Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Besicherung) umgewandelt werden müssen. Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen, womit dieser der Kapitalertragsteuer unterliegt. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag € 50.000 ,00 übersteigt.

Familienleistungen

Durch eine Neufassung der maßgeblichen Bestimmung im Einkommensteuergesetz werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt. Sofern im Haushalt keine Kinder leben, welche das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, dass beide Elternteile künftig eine Berufstätigkeit ausüben.

Zudem wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages, der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlags, des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.

Senkung der Lohnnebenkosten

Betriebe mit Arbeitnehmern sollen ab 2028 von einer Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) profitieren. Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird ab 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % sinken. Gleichzeitig fällt eine bisherige Begünstigung für ältere Arbeitnehmer (über 60) beim FLAF weg, wodurch die Nettoentlastung geringer ausfällt.

Anmerkung zur Immobilienertragsteuer

Auch im Bereich der Immobilienertragsteuer kommt es zu einer wichtigen Änderung. Betroffen sind sogenannte „Altgrundstücke“, also Grundstücke (der Begriff umfasst auch darauf befindliche Gebäude), die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Bis dato konnten bei der Veräußerung von Altgrundstücken pauschal 86 % des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2027 sind es nur noch 80 % (pauschale Anschaffungskosten), woraus eine um 1,8 % erhöhte Steuerlast resultiert. Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.

Stand: 26. August 2026

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