Kein Werbungskostenabzug für Beiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung
Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob dies auch für Beitragszahlungen zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung eines bereits pensionierten Arztes gilt.
Ein pensionierter Arzt bezog Pensionseinkünfte sowohl von der Ärztekammer als auch von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Während seiner aktiven Berufsausübung hatte er von der Möglichkeit des sogenannten „Op-ting-out“ Gebrauch gemacht und war einer Gruppenkrankenversicherung eines privaten Versicherungsunternehmens beigetreten. Die dafür entrichteten Prämien machte er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug der Prämien mit der Begründung, dass es sich bei diesen weder um Pflichtbeiträge zu Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer noch um Beiträge aus einer gesetzlichen Versicherung handelt, weshalb diese keine Werbungskosten darstellen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte die Rechtsansicht des Finanzamtes. Nach Auffassung des Gerichts können Prämien für eine Gruppenkrankenversicherung nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um verpflichtend zu leistende Beiträge handelt und diese in ihrer Höhe den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Beiträge ist somit das Vorliegen eines verpflichtenden Elements. Da dieses im vorliegenden Fall nicht gegeben war, qualifizierte das BFG die Prämien für die private Gruppenkrankenversicherung nicht als Pflichtbeiträge. Eine steuerliche Berücksichtigung der privaten Prämienzahlungen als Werbungskosten war somit nicht möglich.
Erkenntnis des BFG vom 14.1.2026, RV/7101151/2025
Stand: 26. August 2026